OLG Hamm: Telefonate an roter Ampel in Autos mit Start-Stopp-Automatik erlaubt

Marcel Am 29.10.2014 veröffentlicht Lesezeit etwa 1:38 Minuten

handyamsteuer

Das Telefonieren während der Fahrt mit dem Handy ist wie auch die Nutzung mit gutem Recht verboten, immerhin steigt die Reaktionszeit um ein Vielfaches – wer etwas anderes von sich behauptet, sollte einmal wirklich den Test machen, der ADAC bietet zum Beispiel etwas derartiges an. Der Gesetzestext dazu ist eigentlich in § 23 StVO klar verfasst: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt […]. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Sprich: Motor aus, Handy in die Hand – oder Motor an, Handy aus der Hand. Diesem Grundsatz ist auch das Amtsgericht Dortmund nachgegangen, das einem 22-jährigen Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro aufgebrummt hat, weil dieser an einer roten Ampel mit seinem Handy telefonierte. Soweit die Sachlage, welche wie gesagt eigentlich klar ist.

Eigentlich. Denn wie zahlreiche Neuwagen besaß auch der Gerügte einen Wagen mit Start-Stopp-Automatik, folglich schaltete das System den Motor aus, als dieser an der roten Ampel zu stehen kam. Mutige Entscheidung des Dortmunders: Er legte gegen diesen Beschluss eine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Hamm ein – welches die Entscheidung des Dortmunder Amtsgericht aufhob und den Betroffenen somit freigesprochen hat. Grundsätzlich zweifelt man die Sinnhaftigkeit des entsprechenden Gesetzes gar nicht an, weist aber darauf hin, dass „der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor“ unterscheide, „ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse„.

Tja, das nenne ich mal eine überaus korrekte Interpretation eines Gesetzestextes. Eigentlich ein Paradebeispiel dafür, dass Gesetzestexte zu lange ihren Status Quo beibehalten und nur selten an neue technische Entwicklungen angepasst werden. Denn mal ehrlich: Eine mutige Sache, gegen einen derartigen Beschluss eine Rechtsbeschwerde einzulegen – denn immerhin nimmt man auch mit Start-Stopp-Automatik an einer roten Ampel noch immer aktiv am Verkehr teil, im Grunde macht es hier keinen Unterschied, ob der Motor nun automatisch ausgeschaltet wurde oder ob dieser noch läuft. Ein Tritt auf’s Gaspedal und der Motor ist wieder an. Aber wie gesagt: Der Gesetzestext bezieht sich klar auf den ausgeschalteten Motor, daher ist die Entscheidung des OLG Hamm auch irgendwo verständlich – dennoch ist hier der Gesetzgeber gefragt den entsprechenden Paragraphen anzupassen, auch wenn die Ampelzeit natürlich immer nur von kurzer Dauer ist. Oder was meint ihr zu dem Beschluss des OLG Hamm?

Quelle OLG Hamm Bild Ryan Harvey via SmartDroid

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